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Satzung

des Landschaftspflegeverbandes "Mecklenburger Agrarkultur e.V.

(1) Der Verein trägt den Namen Landschaftspflegeverband „Mecklenburger Agrarkultur e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen unter der Geschäfts-Nr. VR 3697. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 17179 Walkendorf / OT Dalwitz, Landkreis Rostock.

(1) Zweck des Vereins ist

a) die Verwirklichung der in den §§ 1 und 2 des LNatG M-V - Landesnaturschutzgesetz genannten Ziele und Grundsätze. Der Verein widmet sich der Durchführung und Förderung von

b) landschaftspflegerischen und gestalterischen Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlasst sind.  

c) die Kulturlandschaft durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren und dabei zu gestalten sowie bei der Umsetzung von Förderprogrammen für umweltgerechte und naturschonende Landbewirtschaftung mitzuwirken.

d) die Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Ziel einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung der Landschaft.

(2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere

a) die Förderung von Maßnahmen die der nachhaltigen Erschließung, Entwicklung und Erhaltung der Agrarkultur (Gutsanlagen, Dörfer, historische und ländliche Industrieanlagen, Gärten, Parks, Alleen und Landschaftskunst, historische Haustierrassen sowie Leben und Kultur auf dem Land) dienen.

b) Naturschutz und Landschaftspflege durch eine Bündelung der Kräfte zu fördern,

c) die Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern zu verbreiten und zu fördern,

d) die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden Biotopverbundsystems durch Neuanlage naturnaher Lebensräume und die vernetzende Flächensicherung. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder durch sonstige Maßnahmen geschehen,

e) für ökologisch wertvolle Flächen im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden die notwendige Pflege zu organisieren und durchzuführen, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern.

f) auf eine flächendeckend naturverträgliche Landnutzung hinzuwirken,

g) die fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen zu fördern,

h) die zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen bei der Umsetzung ihrer Ziele im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen,

i) in der Öffentlichkeit verstärkt für die Notwendigkeit des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren und werben.

j) die Erhaltung tradierter Bräuche, ländlichem Handwerk, dörflichem Leben.

k) die Durchführung projektbegleitender wissenschaftlicher Untersuchungen.

(3) Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben werden unter Beachtung ökologischer Aspekte und der Wirtschaftlichkeit vorrangig ortsansässige Landwirtschaftsbetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen eingeschaltet und / oder beauftragt.

(4) Die Zusammenarbeit von Landwirten, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes und des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes.  

(2) Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, übertragen. Die Aufgaben der Geschäftsführung können durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Für die Vereinsführung gelten, soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, welche dann hierüber zu entscheiden hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Fördernde Mitglieder können Personen, Institutionen und Organisationen werden, die den Verein durch Geld- und/oder Sachspenden, bzw. unentgeltliche Dienstleistungen unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht innerhalb des Vereins.

Der Austritt aus dem verein ist jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen möglich. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(1)  Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und verpflichtet sich  

a) die Ziele dieser Satzung zu vertreten, 

b) den von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen Folge zu leisten, 

c) die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.  

(2)  Die Ausübung des Stimmrechts ist von der Zahlung des Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt zur Zeit der Vereinsgründung jährlich 60,00 Euro. Änderungen dieser Beitragshöhe wird als Beschlussvorlage in der Tagesordnung der Einladung der Jahreshauptversammlung benannt. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus - nach Möglichkeit durch Bankeinzug - zu entrichten. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst.

Organe des Vereins sind  

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung,

c) der Fachbeirat.

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger im Rahmen der nächsten Jahreshauptversammlung zu wählen.   Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen.  

(2) Dem Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:   −  ein politische Mandatsträger  −  ein Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich deren Fachverbände)  − ein Vertreter der Naturschutzverbände, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 59 BNatSchG entsprechen Der geschäftsführende Vorstand (einschließlich des Vorsitzenden) setzt sich aus je einem Vertreter dieser Gruppen zusammen.

Vorstand nach § 26 BGB sind alle Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen allein. Der 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: – Aufstellung einer Maßnahmenliste und des Haushaltsplanes, – Berufung der Mitglieder des Fachbeirates, – Regelung von Personalangelegenheiten.

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der dritte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf postalischem oder elektronischem Weg, z.B. Fax oder e-mail. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:    

1.   Jahresbericht des Vorstandes    

2.   Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung    

3.   Bericht des Kassenprüfers    

4.   Entlastung des Gesamtvorstandes    

5.   Bestellung des Kassenprüfers    

6.   Verschiedenes

Bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Tagesordnungspunkte dieser Versammlung folgen dem Grund der außerordentlichen Einberufung.

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Wenn von der Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen per Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

2. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; für einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Textvorschläge für Satzungsänderungen müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.

3. Der Kassenprüfer wird jeweils auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(1) Zur Abstimmung der Arbeit des Vereins mit Behörden, öffentlichen Stellen und anderen Organisationen wird vom Vorstand ein Fachbeirat bestellt.

(2) Folgende Bereiche sollen repräsentiert sein:  

– Naturschutz        

– Landwirtschaft     

– Forst                

– Fremdenverkehr    

Mitglieder des Fachbeirates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer ein.

(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sind zu jeder Mitgliederversammlung und zu Vorstandssitzungen zu laden, bei denen wichtige Fachfragen zur Beratung und Entscheidung anstehen. Sie sind über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(4) Fachbeiratsmitglieder dürfen keine Vereinsmitglieder sein und haben kein Stimmrecht auf Vereinsversammlungen.

(5) Die Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Projektförderungen durch öffentliche oder private Mittel,

c) Spenden, Schenkungen und Eigentumsübertragungen aufgebracht.

Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen.

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder der Geschäftsführung geleistet werden.  

(2) Die Kassenführung des Vereins ist jährlich vom Kassenprüfer zu prüfen. Dieser hat insbesondere zu prüfen, 1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,  2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden. 

(3) Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und die Bestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen und Haushaltsgesetze eingehalten werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zu verwenden.

Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2008 in Walkendorf angenommen. Sie tritt am 15.09.2008 in Kraft.   Schlussbestimmung Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten. Die unwirksame Bestimmung ist von der Versammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächstenkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.